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Satzung Stand 2023
Dokument: Satzung der Bauverein Haan eG, Stand 2023 (PDF, 31 Seiten)
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Nachstehend finden Sie den vollständigen Auszug aus unserer Satzung 2023 als gut lesbaren Webtext.
Satzung
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Inhaltsverzeichnis
I. Firma und Sitz der Genossenschaft……………………………………………. Seite 4
II. Gegenstand der Genossenschaft………………………………………………. Seite 4
III. Mitgliedschaft………………………………………………………………………….. Seite 4
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder……………………………………………. Seite 8
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme………………… Seite 10
VI. Organe der Genossenschaft……………………………………………………. Seite 11
VII. Rechnungslegung………………………………………………………………….. Seite 28
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung……………………… Seite 29
IX. Bekanntmachungen……………………………………………………………….. Seite 30
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband…………………………. Seite 30
XI. Auflösung und Abwicklung……………………………………………………… Seite 31
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet und auf die
gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Dies soll jedoch
keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum
Ausdruck bringen.
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I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma Bauverein Haan eG. Sie hat Ihren Sitz in Haan.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute,
sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts‑ und Nutzungsformen bewirtschaften,
errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs‑ und
Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.
Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und
Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und
Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes
übernehmen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen gem. § 28 die Voraussetzungen.
III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden
unbedingten
Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die
Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung
die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht
aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und
dem Bewerber
ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der
Beitrittserklärung
bedarf der Schriftform.
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§ 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum
Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer
Beratung gemäß § 28 Buchst. f der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen
Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu
erlassen.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, ist
das Eintrittsgeld auf Antrag zu erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu
erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft
mindestens 1 Jahr vorher in schriftlicher Form zugehen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach
Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von
Sach‑ und Dienstleistungen
beschließt.
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(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die
Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,
sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen
übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden,
sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden,
teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es
nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft
ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben.
Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen
oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die
Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat
sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren
Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen
kann) ist zu beachten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem
der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres,
in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser
Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen
einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt
sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen
zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft
bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschließung eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen
werden,
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a) wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem
sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung
(insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft
oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung
in diesem Sinne gilt insbesondere,
• wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu
schädigen versucht,
• wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die
Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile)
unterlässt,
b) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
worden ist,
c) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter Androhung
des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die Abmahnung
ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitgliedes schwerwiegend
sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen
gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig verweigert.
Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchst. c finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2
sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem auszuschließenden Mitglied
ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand
durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der
Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief
(z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung
entscheidet der Aufsichtsrat.
(6) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben)
mitzuteilen.
(7) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann erst ausgeschlossen werden, wenn
die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1
Buchst. h) beschlossen hat.
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§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend
ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist,
festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen
Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.
Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des
Mitglieds (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung
die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das
Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das
Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind
unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber
der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen von Satz 1 und 2
zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit
dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, jedoch
nicht vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung
in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds
auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach
den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen,
die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden
Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen,
b) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe
die Einberufung
einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur
Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung,
soweit diese
zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern (§ 33 Abs. 3),
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d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder
unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen
anderen zu übertragen (§ 8),
h) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j) die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen
sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses
und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
l) die Mitgliederliste einzusehen,
m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder
einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach
Wohnungseigentumsgesetz steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs‑/
Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
§ 15 Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes
Nutzungsrecht des Mitglieds.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens
der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen
Bedingungen beendet werden.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel, beizutragen durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen
hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der
Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt
haben (§ 87a GenG).
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(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung
beschließt.
(3) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen
Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der
Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und, sofern vorhanden,
E‑Mail‑Adresse unverzüglich mitzuteilen.
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 800,00 EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu
beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil).
Mitglieder, die eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten von der Genossenschaft nutzen,
sind verpflichtet, einen weiteren Geschäftsanteil zu übernehmen (nutzungsbezogener
Pflichtanteil).
Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z.B. Ehepartner, Lebenspartner, Familienangehörige)
überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach
Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.
(3) Soweit das Mitglied bereits Anteile gemäß Abs. 5 übernommen hat, werden diese auf die
Pflichtanteile angerechnet.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch
sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 80 EUR (1/10 je Pflichtanteil)
einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich
weitere 80 EUR
einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile
ist zugelassen.
(5) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen
beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen
voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung
des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.
(6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.
(7) Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen
kann, ist 50. Hierbei werden Anteile nicht berücksichtigt, die das Mitglied gemäß § 9
erlangt hat.
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(8) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,
vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des
Mitgliedes.
(9) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht
gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.
§ 18 Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner Geschäftsanteile i.S.
von § 17 Abs. 5 zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, soweit es nicht nach einer
Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet
ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine
von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung
muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Monat vor
Schluss des Geschäftsjahres zugehen.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens
beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten
Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des
Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch
nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 – 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens
hiermit verrechnet.
§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse
zu leisten.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 20 Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
den Vorstand,
den Aufsichtsrat,
die Mitgliederversammlung.
§ 21 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft
und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesell12
schaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den
Vorstand bestellt werden.
(2) Mitglieder des Vorstands können nachstehende Angehörige eines Vorstands‑ oder
Aufsichtsratsmitgliedes
nicht sein:
1. Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen
Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner,
2. Geschwister der in 1. genannten Person,
3. Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte, Mitglieder
einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene
Lebenspartner.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren
bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die
Mitgliederversammlung
widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchst. h).
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstands bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit
von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstands ist
in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.
(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen
auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet
namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter
Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen
ist der Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, zuständig. Für
die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose
Kündigung) ist die Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf
oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche
Beschränkungen
zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft
oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist
zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden
Zusatz beifügt.
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(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies
gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die
Genossenschaft
vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit zwei seiner Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder im Wege von Fernkommunikationsmedien
(beispielsweise Telefon, E‑Mail oder Videokonferenz), auch ohne Einberufung einer
Sitzung, gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich
widerspricht.
(8) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben. Satz 1 gilt für Sitzungen, in denen kein Beschluss gefasst
worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften
sind sicherzustellen.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstands zu
unterschreiben.
(10) Die Mitglieder des Vorstands nehmen gemäß § 27 Abs. 2 an den Sitzungen des Aufsichtsrats
teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen
wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen
Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über
vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs‑ und
Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,
haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen
und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der Satzung zu sorgen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbes und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
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f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber
zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz‑,
Investitions‑ und Personalplanung). Dabei hat er auch auf wesentliche Abweichungen des
Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken
der künftigen Entwicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich
nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung
liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung
vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum
Wohle der Genossenschaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt
haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf
einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird
dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.
§ 24 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann
eine höhere Anzahl festlegen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglied
der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften
der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis
zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht sein
Angehörige
eines Vorstands‑ oder Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines
Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung
in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Schluss der dritten
ordentlichen
Mitgliederversammlung nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte
Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und
durch Wahl zu ersetzen.
(5) Vorschlagsberechtigt für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind der Aufsichtsrat, einzelne
Aufsichtsratsmitglieder sowie jedes Mitglied. Mitglieder des Vorstands sind nicht vor15
schlagsberechtigt. Zwischen dem Tag, an dem der Wahlvorschlag dem Vorstand zugeht
und dem Tag der Versammlung muss, vorbehaltlich Satz 6, ein Zeitraum von mindestens
einer Woche liegen. Hierfür ist der Zugang des Wahlvorschlags bei der Genossenschaft
maßgebend. Weder der Tag der Versammlung noch der Tag, an dem der Wahlvorschlag
dem Vorstand zugeht, werden mitgerechnet. Bei Wahlen im Rahmen von Versammlungen
nach § 32c müssen die Vorschläge bis zu dem von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 32c
Abs. 3 Satz 4 Buchst. a festgelegten Zeitpunkt eingehen. Nach Ablauf der Frist gemäß
Satz 3 oder Satz 6 können keine Wahlvorschläge mehr gemacht werden.
(6) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden,
nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung sind jederzeit möglich, jedoch dann erforderlich, wenn die
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr
beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer
ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(7) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder
zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und
bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(8) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er
wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren Stellvertretung, Das gilt auch, soweit
sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. Die Leitung der konstituierenden
Sitzung obliegt bis zu den Wahlen nach Satz 1 demjenigen Aufsichtsratsmitglied
mit dem höchsten Lebensalter.
(9) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form,
zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt
hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die Mitgliederversammlung.
§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen.
Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats werden durch Gesetz und Satzung
begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27
Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich
und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet
die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 5.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der
Genossenschaft
verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an
den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die
Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
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(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu
nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des
Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines
Jahresfehlbetrages
zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses
darüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat hat vor der Feststellung des
Jahresabschlusses gesondert über Einstellungen in andere Ergebnisrücklagen gemäß § 40
Abs. 4 zu berichten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen
und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht
anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht
der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, ausgeführt. Im Übrigen gehen die Aufgaben und Rechte des
Vorsitzenden für die Dauer seiner Verhinderung auf den Stellvertreter über.
(9) Der Aufsichtsrat soll gibt sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist von jedem Mitglied des
Aufsichtsrates zu unterschreiben.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden.
§ 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die
ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren;
dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41
GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG
sinngemäß.
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er
muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrats gelten auch
die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung
trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand
nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn
ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks
und der Gründe dies verlangen.
17
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß oder
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl der Mitglieder bei der
Beschlussfassung
mitgewirkt hat.
(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann im Rahmen der Einberufung nach Abs. 1 festlegen,
a) dass Aufsichtsratsmitglieder auch ohne physische Anwesenheit am Ort der Sitzung
mittels Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon oder Videokonferenz)
teilnehmen können oder
b) dass eine Sitzung des Aufsichtsrats ohne physische Anwesenheit mittels Fernkommunikationsmedien
(beispielsweise per Telefon oder Videokonferenz) durchgeführt wird.
Über die konkret zulässigen Fernkommunikationsmedien entscheidet jeweils der Vorsitzende
des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen; er kann auch eine Kombination
mehrerer Kommunikationswege zulassen. Ein Widerspruch gegen die Entscheidungen des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.
(6) Schriftliche Beschlussfassungen ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrats sind
auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem
Verfahren unverzüglich widerspricht.
(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Satz 1 gilt für Sitzungen, in denen kein Beschluss gefasst
worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften
sind sicherzustellen.
§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und
Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstands nach
gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau‑ und Modernisierungsprogramms,
b) die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von
Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze und das Verfahren für die Veräußerung von bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und
Dauerwohnrechten,
d) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
e) die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,
f) das Eintrittsgeld,
g) die Beteiligungen,
h) die Erteilung einer Prokura,
18
i) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
j) die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
(unverbindliche
Vorwegzuweisung)
k) die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
(unverbindliche
Vorwegentnahme),
l) die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
gem. § 40 Abs. 3,
m) den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes
(§ 39 Abs. 2),
n) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
o) Erstellung einer Wahlordnung bei der Einführung der Vertreterversammlung,
p) die Durchführung der Mitgliederversammlung in einer der in § 32 Abs. 2 Buchst. b oder
c vorgesehenen Form,
q) die Übertragung der Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 3 in Bild und Ton.
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen regelmäßig abgehalten
werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine
gemeinsame Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats einzuberufen.
(2) Für die gemeinsame Sitzung und Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat gilt § 27 Abs. 5
entsprechend.
(3) Jedes Organ stimmt nach gemeinsamer Sitzung und Beratung getrennt durch Beschlussfassung
ab. Für die Beschlussfassung im Vorstand gilt § 22 Abs. 7 und für die Beschlussfassung
im Aufsichtsrat gelten § 27 Abs. 5 und Abs. 6 entsprechend. Zur Beschlussfähigkeit
im Rahmen der getrennten Beschlussfassung ist erforderlich, dass jedes der Organe
für sich beschlussfähig ist und zuvor an der gemeinsamen Sitzung und Beratung in beschlussfähiger
Zahl teilgenommen hat. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden
Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.
(4) Über die gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrats Niederschriften
anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
Für die Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstands gilt § 22 Abs. 8 und für
die Niederschriften über die Beschlüsse des Aufsichtsrats gilt § 27 Abs. 8 entsprechend.
Die Niederschriften nach Satz 3 sind dem jeweils anderen Organ zur Kenntnis zu geben.
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§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstands sowie seine
Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abschließen.
Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für
die Änderung und Beendigung von Verträgen.
(2) Abs. 1 gilt auch ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied Mitglied
des Vorstands oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 %
beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
§ 30a Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrats sowie seine
Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abschließen.
Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für
die Änderung und Beendigung von Verträgen.
(2) Abs. 1 gilt ferner für ein Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrats oder seine
in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie
maßgeblichen Einfluss haben.
(3) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch
einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen
Werkvertrag gegenüber der Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so kommt für
den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur Anwendung.
§ 31 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht
persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher
Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen
Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können
nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern
und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Eine Bevollmächtigung der in Satz 3 genannten
Personen ist ausgeschlossen, soweit an diese die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt
ist (§ 11 Abs. 4) oder sich diese Personen geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts
erbieten.
20
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit
zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 32 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann wie folgt durchgeführt werden:
a) In der Regel unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an einem
physischen Versammlungsort (Präsenzversammlung).
b) Es findet eine Präsenzversammlung gemäß Buchst. a statt und den Mitgliedern wird die
digitale Teilnahme an der Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte ohne
physische Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht (§ 32a).
c) Die Mitgliederversammlung wird ohne physischen Versammlungsort entweder ausschließlich
digital an einem bestimmten Tag (§ 32b) oder über einen bestimmten Zeitraum
hinweg, der mehrere Wochen umfasst, im Rahmen eines digitalen und/oder
schriftlichen Verfahrens (§ 32c) durchgeführt.
(3) Eine Präsenzversammlung kann gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 GenG in Bild und Ton übertragen
werden. Wird eine Präsenzversammlung in Bild und Ton übertragen, sind den Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zum uneingeschränkten
Empfang der Übertragung benötigt werden. Über die Informationen nach
Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. q zu beschließen. Eine Übertragung
nach Satz 1 beschränkt sich auf die reine Wiedergabe der Versammlung in Bild und
Ton; Mitgliederrechte können über diese Übertragung nicht ausgeübt werden.
(4) Die Durchführung einer Mitgliederversammlung setzt stets voraus, dass die Mitgliederrechte
gewahrt werden. In den Fällen der §§ 32a bis 32c haben die dafür genutzten Systeme
und Kommunikationswege dies sicherzustellen.
(5) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn‑ und Verlustrechnung sowie einen Anhang) nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates
vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu
berichten.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz
oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn
es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen,
wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses
oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. Im Fall des Satzes 2
ist das Verfahren nach § 32c nicht zulässig.
21
§ 32a Digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(1) Den Mitgliedern kann gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG die digitale Teilnahme an einer
Präsenzversammlung inklusive Ausübung ihrer Rechte ohne physische Anwesenheit am
Versammlungsort ermöglicht werden (digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung).
In diesem Fall ist eine Zwei‑Wege‑Kommunikation aller physisch und digital teilnehmenden
Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sicherzustellen.
(2) Wird eine digitale Teilnahme an einer Präsenzversammlung ermöglicht, sind den Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten
digitalen Teilnahme an der Präsenzversammlung benötigt werden. Über
die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. p zu
beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie Informationen,
auf welche Weise das Rede‑, Antrags‑, Auskunfts‑ und Stimmrecht ausgeübt
werden kann.
(3) Für die digitale Teilnahme ist die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) zulässig,
wenn zwischen dem Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form
nachgewiesen
wird, und dem Tag der Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens
einer Woche liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die
Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.
§ 32b Digitale Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG ohne physischen Versammlungsort
an einem bestimmten Tag digital durchgeführt werden (digitale Mitgliederversammlung).
In diesem Fall ist eine Zwei‑Wege‑Kommunikation der Mitglieder mit den
Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) sicherzustellen.
(2) Wird eine digitale Mitgliederversammlung durchgeführt, sind den Mitgliedern zusammen
mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme
an der digitalen Mitgliederversammlung benötigt werden. Über die Informationen
nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchst. p zu beschließen. Dazu
gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie Informationen, auf welche
Weise das Rede‑, Antrags‑, Auskunfts‑ und Stimmrecht ausgeübt werden kann.
(3) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen dem Tag, an
dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, und dem Tag der
Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegt. Weder der Tag der
Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher
Form nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.
22
§ 32c Mitgliederversammlung im digitalen und/oder schriftlichen Verfahren
(1) Mitgliederversammlungen können gemäß § 43 Abs. 7 Satz 1 GenG auch über einen
bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere Wochen umfasst, ohne physischen Versammlungsort
im Rahmen eines digitalen und/oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden
(Mitgliederversammlung im digitalen und/oder schriftlichen Verfahren). In diesem Fall
wird die Mitgliederversammlung über einen bestimmten Zeitraum hinweg, der mehrere
Wochen umfasst, in zwei Phasen unterteilt (Erörterungs‑ und Abstimmungsphase). Die
Zwei‑Wege‑Kommunikation der Mitglieder mit den Organen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung)
wird in der Erörterungsphase ermöglicht, welche der Abstimmungsphase
vorgelagert ist.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Erörterungsphase und dem Ende der Abstimmungsphase
stellt in diesem Fall die Mitgliederversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen,
ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Mitgliederversammlung auf den Beginn
der Erörterungsphase und hinsichtlich des Schlusses der Mitgliederversammlung auf das
Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(3) Wird eine Mitgliederversammlung im digitalen und/oder schriftlichen Verfahren durchgeführt,
sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen,
die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Mitgliederversammlung benötigt
werden. Über die Informationen nach Satz 1 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28
Buchst. p zu beschließen. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten
sowie Informationen, auf welche Weise das Rede‑, Antrags‑, Auskunfts‑ und Stimmrecht
ausgeübt werden kann. Die Informationen haben insbesondere auch die folgenden
Punkte zu enthalten:
a) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der Erörterungsphase Wahlvorschläge
für das Amt des Aufsichtsrates bei der Genossenschaft eingehen müssen
(§ 24 Abs. 5 Satz 6).
b) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt nach Abschluss der Erörterungsphase
die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
c) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der Erörterungsphase
Anträge
auf geheime Abstimmung zu stellen sind.
d) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt Beschlüsse oder Wahlergebnisse
verkündet
werden.
e) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt gewählte Aufsichtsratsmitglieder ihre
Wahlannahme zu erklären haben.
f) In welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt im Rahmen der Erörterungsphase
Anträge zur Beschlussfassung über die Verlesung des Prüfungsberichtes nach § 59
GenG zu stellen sind.
23
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 3) ist zulässig, wenn zwischen dem Tag,
an dem die Vollmacht dem Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, und dem Tag
der Mitgliederversammlung (vgl. Abs. 2 Satz 2) ein Zeitraum von mindestens einer Woche
liegt. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Vollmacht dem
Vorstand in schriftlicher Form nachgewiesen wird, werden mitgerechnet.
§ 33 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen.
Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung
wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in Textform. Die Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen
Informationsmedium genügt nicht. Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft.
Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform
gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die Mitteilung in
Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, werden mitgerechnet.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil
der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks
und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung
über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende
Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich
können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören, aufgenommen werden.
(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend
Abs. 2 angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und
dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder dem
Datum des die Bekanntmachung enthaltenen Blattes muss ein Zeitraum von mindestens
einer Woche liegen. Weder der Tag der Mitgliederversammlung noch der Tag, an dem die
Mitteilung in Textform gemäß Abs. 6 als zugegangen gilt, oder das Datum des die Bekanntmachung
enthaltenen Blattes werden mitgerechnet.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstands oder des Aufsichtsrats. Anträge über die Leitung
der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden.
Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst
werden, wenn alle Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und kein Mitglied der
Durchführung der Abstimmung widerspricht.
24
(6) Erfolgt die Einberufung gem. Abs. 2 oder die Ankündigung gem. Abs. 5 durch Mitteilung an
die Mitglieder in Textform, gelten die Mitteilungen am dritten Tag nach der Absendung als
zugegangen. Der Tag der Absendung wird dabei nicht mitgerechnet.
(7) Soweit §§ 32a bis 32c andere Regelungen vorsehen, gehen diese vor.
§ 34 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei
seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
kann die Leitung der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied des
Vorstands, einem Mitglied des Aufsichtsrats oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes
übertragen werden. Satz 2 gilt nicht für Mitgliederversammlungen gemäß § 32c. Der Versammlungsleiter
ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen im Rahmen von Präsenzveranstaltungen durch die physikalisch anwesenden
Mitglieder erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder
Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim durch Stimmzettel abzustimmen. §32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen
gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit
gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen
gemäß § 34a Abs. 3 – als abgelehnt.
§ 34a Wahlen zum Aufsichtsrat
(1) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen in Abhängigkeit von der Zahl der aufgestellten Kandidaten
und der Zahl der zu vergebenden Sitze im Wege der Einzelwahl gemäß Abs. 2 oder
der Verhältniswahl gemäß Abs. 3. § 24 Abs. 5 ist zu beachten.
(2) Entspricht die Zahl der aufgestellten Kandidaten der Zahl der zu vergebenden Sitze oder ist
die Zahl der aufgestellten Kandidaten im Einzelfall geringer als die Zahl der zu vergebenden
Sitze, so ist im Wege der Einzelwahl über die zu wählenden Kandidaten einzeln aufgrund
von Einzelwahlvorschlägen abzustimmen. In diesem Fall ist den Wahlberechtigten die Möglichkeit
zu gewähren, über jeden Kandidaten einzeln mit einem ausdrücklichen JA oder
NEIN abzustimmen.
Im Fall der Wahl mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln ist hierzu für jeden Kandidaten
einzeln ein Stimmzettel mit einem Feld für eine JA‑Stimme und mit einem Feld für
eine NEIN‑Stimme vorzusehen.
Gewählt ist ein Kandidat, wenn er mehr JA‑Stimmen als NEIN‑Stimmen erhalten hat.
Enthaltungen
und ungültige Stimmen werden hierbei nicht gezählt.
Die Abstimmungsform (mit oder ohne Stimmzettel) richtet sich nach der Form der Mitgliederversammlung
und kann wie folgt durchgeführt werden:
25
a) Die Einzelwahl im Rahmen von Präsenzversammlungen kann offen – durch Handheben
oder Aufstehen – oder geheim mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln erfolgen.
b) Bei einer Einzelwahl im Rahmen der digitalen Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(§ 32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit digitalen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen. Die
Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder erfolgt mit digitalen oder
schriftlichen Stimmzetteln.
c) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von digitalen Mitgliederversammlungen (§ 32b) erfolgt
die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32b Abs. 2 bekannt
gegebenen
Informationen.
d) Bei einer Einzelwahl im Rahmen von Mitgliederversammlungen im digitalen und / oder
schriftlichen Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b bekannt gegebenen
Informationen.
(3) Lassen sich mehr Kandidaten aufstellen, als Sitze zu vergeben sind, so ist im Wege der
Verhältniswahl geheim aufgrund von Stimmzetteln abzustimmen. Es werden dabei alle Kandidaten
auf einem Stimmzettel aufgelistet.
Gebundene Listenvorschläge, die nur insgesamt angenommen oder abgelehnt werden
dürfen, sind unzulässig.
Für jeden Kandidaten steht auf dem digitalen oder schriftlichen Stimmzettel ausschließlich
ein Feld für die JA‑Stimme zur Verfügung. Der Wahlberechtigte entscheidet sich auf seinem
Stimmzettel durch Ankreuzen der JA‑Stimme für die Kandidaten, die er wählen will. Jeder
Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten der insgesamt abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Erklärung kann
auch schon vor der Wahl vorsorglich erfolgen.
Die Abstimmungsform (digitale oder schriftliche Stimmzettel) richtet sich nach der Form
der Mitgliederversammlung und kann wie folgt durchgeführt werden:
a) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen einer Präsenzversammlung erfolgt die Abstimmung
mit digitalen oder schriftlichen Stimmzetteln.
b) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen der digitalen Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(§ 32a) erfolgt die Abstimmung der digital teilnehmenden Mitglieder mit digitalen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32a Abs. 2 bekannt gegebenen Informationen. Die
Abstimmung der in Präsenzform teilnehmenden Mitglieder erfolgt mit digitalen oder
schriftlichen Stimmzetteln.
26
c) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen einer digitalen Mitgliederversammlung (§ 32b)
erfolgt die Abstimmung mit digitalen Stimmzetteln gemäß den nach § 32b Abs. 2
bekannt gegebenen Informationen.
d) Bei einer Verhältniswahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung im digitalen und/
oder schriftlichen Verfahren (§ 32c) erfolgt die Abstimmung mit digitalen oder schriftlichen
Stimmzetteln gemäß den nach § 32c Abs. 3 Satz 4 Buchst. b bekannt gegebenen
Informationen.
§ 34b Niederschrift
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie
soll den Ort der Versammlung und den Tag oder Zeitraum der Versammlung, den Namen
des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung
des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung erhalten. In den Fällen des § 32b und
§ 32c gilt der Sitz der Genossenschaft als Ort der Versammlung. Bei Wahlen sind die Namen
der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.
Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und mindestens einem an der Versammlung teilnehmenden Mitglied des
Vorstands zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
(2) Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung
oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder
Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre
hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG oder eine wesentlich Änderung des Gegenstandes
des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach
§ 117 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder mit dem Vermerk der Stimmzettel beizufügen.
(3) Wird die Mitgliederversammlung gemäß § 32a, § 32b oder § 32c durchgeführt, ist der
Niederschrift
zusätzlich ein Verzeichnis über die an der Versammlung mitwirkenden Mitglieder
beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
(4) Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von
der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in der
Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn‑ und Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
27
f) Entlastung der Vorstands‑ und der Aufsichtsratsmitglieder,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands‑ und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft
gemäß § 11 Abs. 7,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsund
Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung
oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung berät über
a) den Bericht des Vorstands,
b) den Bericht des Aufsichtsrats,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt
die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
§ 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder
weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung
oder Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern
sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 Buchst. d können nur gefasst werden, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat oder bei
der Beschlussfassung vertreten wurde. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der
Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beschlussfassung mitwirkenden oder
28
vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die
entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder
Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun
Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat
Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern
der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung
führen würde.
(3) Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und
der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in der Niederschrift aufgenommen
werden.
VII. Rechnungslegung
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation
die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz,
Gewinn‑ und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss
muss
den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften
über die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung entsprechen. Die
vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
29
(4) Der Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag der Verwendung des Bilanzgewinns oder zur
Deckung des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur
Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung
zuzuleiten.
§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn‑ und Verlustrechnung,
Anhang) sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der
Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur
Verwendung
des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung
vorzulegen.
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der
Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines
Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der
in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage
ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Der Vorstand darf gemäß § 28 Buchst. l mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in
die Ergebnisrücklagen einstellen (vgl. § 20 Satz 2 GenG).
(4) Im Übrigen können gemäß § 28 Buchst. j mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Aufstellung
des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden, über die
der Mitgliederversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses gesondert zu
berichten ist (§ 25 Abs. 5).
§ 41 Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn kann unter den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur
Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2) Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei
Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt,
sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben
zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
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§ 42 Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung
zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch
Verminderung
der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu
beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird
der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem
Verhältnis
der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das
der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX. Bekanntmachungen
§ 43 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind
gem. § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrats werden
unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die gemäß Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen
haben, werden in der Tageszeitung „Rheinische Post“ und im Internet unter der
Adresse der Genossenschaft veröffentlicht. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und
die Ankündigung von Gegenständen der Tagesordnung haben nach § 33 Abs. 2 zu erfolgen.
Satz 1 gilt nicht für die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung; diese
werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Alle anderen Bekanntmachungen
erfolgen in Textform und/oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft).
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44 Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung
sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung
der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr
zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG
überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der
Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände
des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats,
die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38 GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler‑ oder Bauträgerordnung
treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
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(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes der Wohnungs‑ und Immobilienwirtschaft
Rheinland Westfalen e.V. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Der Name und Sitz
dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf
den Geschäftsbriefen anzugeben.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er
hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung
der Prüfung benötigt werden.
(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung
festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrats
sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt,
an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet,
den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft
teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen
fristgerecht einzuladen.
XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45 Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 3 beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2023 beschlossen worden.
Die Neufassung der Satzung ist am 19. September 2023 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
Wuppertal Nr. 245 eingetragen worden.
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